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Gemeindewahlen 2025

Ergebnis der Urnenwahl vom 28. September 2025

Stimmbeteiligung: 46,15 %

Gemeinderat, Amtsperiode 2026-2029

Gewählt sind:

  1. Gerber-Germann Bettina, Liste SVP, bisher, 1513 Stimmen / Gemeindepräsidentin 
  2. Lädrach Christina, SVP, bisher, 1257 Stimmen
  3. Berger Peter, Liste SP, parteilos, 765 Stimmen
  4. Hirschi Markus, SVP, 672 Stimmen
  5. Tschanz Reto, Liste SVP, parteilos, 640 Stimmen
  6. Reusser Pascal, Liste SP, parteilos, 621 Stimmen
  7. Furrer Priscilla, EVP, bisher, 582 Stimmen

Hinweis
Für das Amt des Gemeindepräsidenten/der Gemeindepräsidentin ist nur ein Wahlvorschlag eingegangen. 
Bettina Gerber-Germann gilt mit der Wiederwahl in den Gemeinderat als in stiller Wahl gewählt. 

Dokument
Resultate Gemeinderat [pdf, 1013 KB]

Baukommission, Amtsperiode 2026-2029

Gewählt sind:

  1. von Wattenwyl David, SVP, bisher, 831 Stimmen
  2. Kohler René, Liste SVP, parteilos, bisher, 804 Stimmen
  3. Schmocker Hannes, Liste SP, parteilos, 732 Stimmen
  4. Anthon Hans Peter, Liste SVP, bisher, 719 Stimmen
  5. Rolli Roman, SVP, 689 Stimmen
  6. Hostettler Jürg, EVP, 382 Stimmen

Dokument
Resultate Baukommission [pdf, 986 KB]

Kommission Tiefbau und Betriebe, Amtsperiode 2026-2029

Gewählt sind:

  1. Stalder Markus, Liste SVP, 808 Stimmen
  2. Eicher Urs, SVP, bisher, 798 Stimmen
  3. Jutzi Marc, SVP, bisher, 691 Stimmen
  4. Kaufmann Christoph, Liste SP, parteilos, bisher, 657 Stimmen
  5. Bläuer Bruno, SVP, 657 Stimmen
  6. Meschter Noé, EVP, bisher, 383 Stimmen

Dokument
Resultate Kommission Tiefbau u. Betriebe [pdf, 1022 KB]

Rechtskraft
Die Beschwerdefrist ist am 8. Oktober 2025 unbenutzt verstrichen und die Ergebnisse sind in Rechtskraft erwachsen. 


Anwendbares Recht

Gemeindegesetz vom 16.3.1998 [GG] (BSG 170.11)
Gemeindeordnung Oberdiessbach vom 2.12.2019 [GO]
Wahl- und Abstimmungsreglement Oberdiessbach vom 10.3.2008 [WAR]
Organisationsverordnung des Gemeinderats vom 28.4.2021 [OgV]

Wahltag und Amtsperiode
Gewählt wird am Sonntag, 28. September 2025 für die Amtsperiode vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029.

Wahlvorschläge vom 15.8.2025 [pdf, 74 KB]

Wahlverfahren und Wählbarkeit

Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Oberdiessbach.

Wahlverfahren
An der Urne werden im Verhältniswahlverfahren gewählt:

  • sieben Mitglieder des Gemeinderates
  • sechs Mitglieder der Baukommission
  • sechs Mitglieder der Kommission für Tiefbau- und Betriebe.

An der Urne wird im Mehrheitswahlverfahren gewählt:

  • Gemeindepräsident/in (zugleich auch Gemeinderatspräsident/in).

Vom Gemeinderat werden zu Beginn der neuen Amtsperiode im Mehrheitswahlverfahren gewählt:

  • vier Mitglieder der Finanzkommission
  • zwei Mitglieder der Schulkommission für die Primarstufe, bzw. der Schulkommission für die Sekundar-
    stufe I (Mitglieder sind identisch)
  • fünf bis sechs Mitglieder der Kulturkommission.

Stille Wahl
Werden für die obgenannten Organe nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als zu wählen sind, so erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt (WAR, Art. 52).

Amtszeitbeschränkung, Wiederwählbarkeit
Die Amtszeit ist auf drei Amtsdauern (12 Jahre) beschränkt. Eine erneute Wahl ist frühestens nach vier Jahren möglich. Wer seit 1.1.2014 ununterbrochen im Amt ist, kann nicht mehr zur Wiederwahl antreten.

Bestellung der Kommissionen, Besetzung der Mandatsstellen
Im Anschluss an die Urnenwahlen wird der Gemeinderat die Wahlen der Mitglieder in die ständigen Kommissionen (gemäss Art. 80 Abs. 1 WAR) und der Gemeindedelegierten / ‑abgeordneten in Verbänden, Vereinen, Genossenschaften usw. vornehmen, soweit sie an eine Amtsdauer gebunden sind und diese von ihm gewählt werden können.

Wahlvorschläge
Für die Anmeldung der Kandidatinnen und Kandidaten zu den Urnenwahlen gelten die Artikel 54 ff, WAR.

Die Nomination einer Kandidatin oder eines Kandidaten für ein Amt ist von mindestens zehn in Oberdiessbach stimmberechtigten Personen handschriftlich zu unter­zeichnen. Zudem hat der oder die Vorgeschlagene der Nomination zuzustimmen (ebenfalls mittels Unterschrift).

Wählbarkeit
Wählbar sind

  1. in den Gemeinderat die in der Gemeinde Stimmberechtigten,
  2. in Kommissionen mit Entscheidbefugnis (an der Urne gewählt plus Schulkommission) die in eidgenössischen Angelegenheiten Stimmberechtigten,
  3. in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis (Finanzkommission und Kulturkommission) alle urteilsfähigen Personen,

Minderheitenschutz im Mehrheitswahlverfahren
Es gelten gemäss Art. 80 WAR die Artikel des Gemeindegesetzes vom 16.3.1998, namentlich die Art. 38 bis 46.

Unvereinbarkeit
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Gemeinderat sind (GG, Art. 36):

  • Alle durch die Gemeinde Beschäftigten, die dem Gemeinderat unmittelbar untergeordnet sind und deren Beschäftigungsgrad das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge erreicht
  • Die Mitglieder von Rechnungsprüfungsorganen.

Verwandtenausschluss
Namentlich dem Gemeinderat dürfen nicht gleichzeitig angehören (GG, Art. 37):

  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
  • Voll- und halbbürtige Geschwister
  • Ehepaare
  • Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben.

Die Auflösung der Ehe hebt den Ausschlussgrund nicht auf.

Gemeinsamer Wahlversand, Werbematerial
Gestützt auf Art. 53 Abs. 4 WAR trägt die Gemeinde die Kosten für den Versand des Werbematerials.

Der Gemeinderat regelt die Vorbereitung und die Abwicklung des Versands des Werbe­materials:

  • Im Stimmcouvert werden eine kurze amtliche Wahlanleitung und ein amtlicher Wahlzettel verpackt.
  • Die Parteien liefern ihr Werbematerial rechtzeitig an die Gemeindeschreiberei für den Versand und in aufbereiteten Verpackungseinheiten im Format A5 an.
  • Die Gemeindeverwaltung besorgt den Versand der Wahlunterlagen (ohne Mithilfe der Parteien).
Hinweise für Ortsparteien und Gruppierungen

Wahlvorschläge können für folgende Organe eingereicht wer­den (Urnenwahl):

  • Gemeindepräsident/in
  • Gemeinderat (sieben Mitglieder)
  • Baukommission (sechs Mitglieder wählbar)
  • Kommission für Tiefbau und Betriebe (sechs Mitglieder wählbar)

und für folgende gemeinderätliche Kommissionen (Wahl durch Gemeinderat):

  • Finanzkommission (vier Mitglieder wählbar)
  • Schulkommission für die Primarstufe und die Sekundarstufe I (zwei Mitglieder wählbar, identisch)
  • Kommission Kultur, Freizeit und Sport (max. sechs Mitglieder wählbar).

Die drei gemeinderätlichen Kommissionen werden im Anschluss an die Urnenwahl vom neu gewählten Ge­meinderat bestellt. In die Finanzkommission und in die Kommission Kultur, Freizeit und Sport sind auch Ausländerinnen und Ausländer wählbar, nicht aber in die entscheidbefugten Schulkommissionen.

Einzelne Behördenmitglieder haben die maximale Amtsdauer erreicht und können nicht mehr kandidieren. Die Namen sind im Behördenverzeichnis rot eingefärbt ersichtlich.

Die wichtigsten Termine:

Bis spätestens Freitag, 15. August 2025, 17.00 Uhr müssen die schriftlichen Wahlvorschläge bei mir ein­treffen. Die Wahlvorschläge sind von mindestens 10 Stimmberechtigten handschriftlich zu unterzeichnen.

Der Druckauftrag für die amtlichen und ausseramtlichen Wahlzettel wird von der Gemeinde­verwaltung be­sorgt. Die Wahlzettel für je­des zu wählende Organ wird zu einem Block gebündelt (geleimt).

Allfällige Werbe­prospekte müssen bis spätestens Montag, 1. September 2025 in einer Auflage von 3’000 Exemplaren bei der Gemeindever­waltung abgeliefert werden. Pro Wählergruppe wird ein Prospekt verpackt. Die Verpa­ckungsgrösse darf maximal Format A5 betragen. Das Wahlmaterial wird ab Dienstag, 2. September 2025 ver­packt. Der Versand des Wahlmaterials erfolgt wegen den vorgegebenen Fristen unabhängig von den eidge­nössi­schen und kantona­len Vorlagen, über welche am Wahltag ebenfalls zu befinden ist.

Oliver Zbinden
Gemeindeschreiber

Dokumente

Terminplan [pdf, 31 KB]
Behördenverzeichnis 2022-2025, Stand 30.4.25 [pdf, 40 KB]