Bestattungen: Kostenübernahme durch Gemeinde
Merkblatt Kostenübernahme [pdf, 117 KB]
Voraussetzungen
- Die verstorbene Person hatte ihren Wohnsitz in Oberdiessbach.
- Die Kosten können nicht aus dem Nachlass der verstorbenen Person gedeckt werden.
- Die Angehörigen würden durch die Kostenübernahme in eine finanzielle Notlage geraten.
Angehörige
Ehepartner, Eltern und Kinder der verstorbenen Person gelten als nahe Angehörige. Es ist grundsätzlich Sache der Angehörigen, für die Kosten einer Beerdigung aufzukommen. Laut Bundesgericht gehören die Bestattungskosten zu den familiären Pflichten.
Nachweis
Die Angehörigen müssen nachweisen, dass sie die Kosten nicht übernehmen können. Die Gemeinde kann die Steuerveranlagung, Bankbelege und die Ausschlagungserklärung aller betroffenen Personen einverlangen.
Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalls schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3671 Ostermundigen.
Kostenübernahme
Die Gemeinde übernimmt die unumgänglichen Kosten. Dazu gehören folgende Leistungen:
- Einfacher Sarg
- Einsargen/Einkleiden
- Leichentransport
- Aufbahrung
- Bestattung oder Kremation und Beisetzung in einem Reihen- oder Gemeinschaftsgrab
- Grabkreuz aus Holz, Grabnummer
- Unumgänglicher administrativer Aufwand
Die Gemeinde übernimmt keinen Organisationsaufwand, den auch die Angehörigen leisten können, wie bspw. Blumen bestellen/abholen, Termine vereinbaren, etc. Drucksachen, Grabmahl oder eine Überführung/Bestattung im Ausland werden nicht übernommen.
Kostengutsprache
Die Gemeindeschreiberei erteilt die Kostengutsprache provisorisch. Erst wenn die Überprüfung der Voraussetzungen abgeschlossen und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, erfolgt ein definitiver Entscheid.
Gesuch einreichen
Gemeindeschreiberei, Gemeindeplatz 1, 3672 Oberdiessbach
info@oberdiessbach.ch / Tel. 031 770 27 27
Die Gesuchsteller erteilen der Gemeindeschreiberei die Einwilligung zur Einsichtnahme in das Siegelungsprotokoll sowie zur Einholung der notwendigen Auskünfte bei den zuständigen Amtsstellen (Steuerbehörde, Betreibungsamt).