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Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern

Helfen Sie mit, die Verkehrssicherheit zu erhöhen!

Während des Strassenunterhalts wird immer wieder festgestellt, dass diverse Hecken, bzw. Sträucher oder Bäume, zu weit in den Strassen- oder Wegraum hineinragen. Das gefährdet Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten möglicherweise unvermittelt auf die Strasse treten. Um Unfälle zu verhindern, schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor:

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden (vgl. Abbildung).

Grafik mit Ausmass für Fahrbahn und Trottoir

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Bei gefährlichen Strassenstellen entlang öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art, inkl. Geäste, die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m von der Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes aufweisen.

Strassenanstösser sind verpflichtet, Äste und Bepflanzungen regelmässig auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. 

Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais, Getreidearten) in einem genügend grossen Abstand zur Fahrbahn anzupflanzen sind. Das Zurückschneiden, bzw. ein vorzeitiges Mähen, wird dadurch vermieden.

Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen haben Bäume und grössere Äste, die auf die Verkehrsfläche stürzen könnten, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Nicht vorschriftsgemäss zurückgeschnittene Bepflanzungen werden durch die Gemeinde auf Kosten des pflichtigen Grundeigentümers zurückgeschnitten.

Kommission Tiefbau und Betriebe

 

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