Hundehaltung
Hundetaxe
Aktuell beträgt die Hundetaxe CHF 60 pro Jahr und Hund. Die Abgabe ist fällig, wenn ein Hund am Stichtag 1. August mindestens 6 Monate alt ist. Verstirbt der Hund oder wird er nach dem Stichtag abgegeben, erfolgt keine Rückerstattung der Hundetaxe.
Ausnahmen:
Gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes sind Hilfs- und Begleithunde von Menschen mit einer Behinderung oder Hunde im Tierheim von der Gemeindeabgabe befreit.
Die Gemeinde Oberdiessbach hat die Liste des Kantons für Dienst-, Rettungs- und Therapiehunde erweitert. Auf Gesuch hin, können diese Hunde, welche nachweislich in ihrer ausgebildeten Funktion eingesetzt werden, von der Taxpflicht befreit werden. Damit wir dies prüfen können, reicht die Hundehalterin oder der Hundehalter eine schriftliche Bestätigung über die Ausbildung sowie den Einsätzen bei der Finanzverwaltung Oberdiessbach ein.
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden
Alle Hunde müssen mit einem nummerierten Mikrochip gekennzeichnet sein. Aus diesem Grund verzichtet die Gemeinde Oberdiessbach darauf, Kontrollmarken abzugeben. Die Meldepflicht der Hundehalter/innen gegenüber der Gemeinde bleibt jedoch nach wie vor bestehen. Hunde müssen vom Tierarzt gechippt werden, bevor sie weitergegeben werden oder spätestens, wenn sie drei Monate alt sind. Der Tierarzt registriert den Hund in AMICUS.
AMICUS - die nationale Datenbank für Hunde
Neue Hundehalter/-innen melden sich bei der Gemeinde für die Registrierung auf AMICUS. Die Zugangsdaten wie Personen-ID und Passwort erhalten Sie per E-Mail zugestellt.
Die Hundehalter/innen melden sämtliche Mutationen unabhängig von der Hundetaxe auch bei AMICUS (amicus.ch / 0848 777 100).
Auskunft
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur
Amt für Veterinärwesen
Herrengasse 1
3000 Bern 8
031 633 52 70
Weitere Informationen
LANAT Amt für Landwirtschaft und Natur / Hunde
Hundegesetz Kanton Bern
Bissverletzungen
Meldestelle bei erheblichen Bissverletzungen oder bei übermässigem Aggressionsverhalten:
Vorfälle mit Hunden melden...