Aufgabenbereiche des Regionalen Sozialdienstes Oberdiessbach 14.03.2013

Was machen die Sozialdienste?

Unsere Aufgaben sind Sozialberatung, Sozialhilfe, Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso, Testamentswesen, Kindesschutz, Erwachsenenschutz und die Pflegekinderaufsicht.

Was ist Sozialhilfe?

Unsere Hauptaufgabe besteht darin, bei Notlagen durch Abklärung, Beratung, Vermittlung oder finanzielle Hilfe eine Brücke zur sozialen und wirtschaftlichen Selbständigkeit zu bauen.

Deshalb erhalten Sie bei uns nebst finanzieller Hilfe auch:
•    Beratung in persönlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen
•    Information über die Hilfsangebote anderer sozialer Institutionen
•    Vermittlung dieser Hilfsangebote.

Sie werden durch diplomierte Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter HFS/FH kostenlos beraten. Diese stehen unter Schweigepflicht und werden Ihre Angaben vertraulich behandeln. Sie haben ein Akteneinsichtsrecht.

Wieviel Geld bekomme ich?

Die Höhe der finanziellen Hilfe hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Unsere Ansätze orientieren sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Im konkreten Einzelfall kann die Unterstützung von unseren Sozialhilfeansätzen abweichen.

Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben Sie, wenn Ihre Einkommen ungenügend oder erschöpft sind. Gemeinsam mit Ihnen klären wir deshalb ab, ob zum Beispiel Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen bestehen. Bei der Geltendmachung helfen wir Ihnen. Während der Abklärungszeit bevorschussen wir Ihren Lebensbedarf nach unseren Richtlinien. Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Steuern und Schulden.

Um Sozialhilfe zu erhalten sind Sie verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und mit Ihrer Sozialarbeiterin oder Ihrem Sozialarbeiter zusammenzuarbeiten. Diese haben Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht.

Sie müssen Ihre Notlage dokumentieren. Dazu benötigen wir schriftliche Unterlagen, welche Ihre finanzielle Situation aufzeigen (Lohnabrechnung, Mietvertrag, Krankenkassenausweis, Unterhaltsvertrag usw.) (PDF 3 MB).

Muss ich die Sozialhilfeleistungen zurückzahlen?

Sozialhilfeleistungen sind nach dem Sozialhilfegesetz des Kantons Bern (SHG) ab dem 18. Altersjahr unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbar.

Rückzahlungspflichtig werden Sie in jedem Fall, wenn Sie Unterstützungsbeiträge aufgrund falschen oder unvollständiger Angaben erhalten haben oder zu Vermögen gekommen sind.

Eine Rückerstattungspflicht besteht auf gewährten Vorschussleistungen, insbesondere Renten und Taggeldern der Invalidenversicherung. Rückforderungen sind direkt durch die Sozialhilfe beim Versicherer möglich.

Ist meine Verwandtschaft unterstützungspflichtig?

Das Zivilgesetzbuch (ZGB Artikel 328 / 329) sieht Verwandtenbeiträge zwischen Kindern-Eltern-Grosseltern vor. Wenn Ihre Eltern oder Kinder in guten finanziellen Verhältnissen leben, werden wir Verwandtenbeiträge prüfen. Dies geschieht nicht ohne Absprache mit Ihnen.

Wie kann ich mich beschweren?

Wenn Sie mit Entscheiden oder der Arbeitsweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes nicht einverstanden sind, können Sie ein Gespräch mit der vorgesetzten Stelle verlangen. Führt auch dieses zu keinem für Sie befriedigenden Resultat, haben Sie das Recht auf einen schriftlichen Entscheid. Diese Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Darin steht, wie Sie sich gegen den Entscheid wehren können.