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AHV-Leistungen | |||||||||||||||||||||||||||||||
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AHV-Zweigstelle Oberdiessbach | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2011 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Aktuelle Informationen zur AHV | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Altersrenten | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Hinterlassenenrenten | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber | |||||||||||||||||||||||||||||||
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AHV-Zweigstelle Oberdiessbach |
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| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer
AHV-Zweigstelle beraten Sie gerne in allen Belangen der Alters- und
Hinterbliebenen-Versicherung. Sie sind erreichbar unter Telefon 031 770 27 30 E-Mail ahv.steuerbuero@oberdiessbach.ch oder persönlich während der normalen Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung. |
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Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2011 |
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Die wichtigsten Änderungen auf den 1.
Januar 2011 bei AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV),
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und in der beruflichen Vorsorge (PDF 18 kB) |
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Aktuelle Informationen zur AHV |
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Altersrenten |
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| Männer Der ordentliche Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag. Als Beispiel: Geburtstag am 6. Januar, erste Rentenauszahlung ab Februar. 2011 werden somit Männer mit Jahrgang 1946 rentenberechtigt. Frauen 2005 wurde das Frauenrentenalter von 63 auf 64 Jahre angehoben (10. AHV-Revision). Wie bei den Männern beginnt der ordentliche Anspruch auf eine Altersrente am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag. Somit werden 2011 Frauen mit Jahrgang 1947 rentenberechtigt. Vorbezug der Rente Die Renten können 1 Jahr oder 2 Jahre vorbezogen werden. Dies hat eine lebenslängliche Rentenkürzung von 6,8 Prozent (1 Jahr) oder 13,6 Prozent (2 Jahre) zur Folge. Somit können Personen mit folgenden Jahrgängen im 2011 die Rente vorbeziehen:
Damit der Vorbezug gewährt werden kann, muss das Anmeldeformular bis am letzten Arbeitstag – des Monates in welchem Sie das entsprechende Vorbezugsalter erreichen – bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht sein. Wenn die Anmeldung zu spät bei der Ausgleichskasse eingeht, kann kein rückwirkender Rentenvorbezug gewährt werden. Aufschub der RenteVor Erreichen des AHV-Alters können AHV-Rentenberechtigte den Rentenbezug um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben. Dabei muss die Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2 Prozent bei einjähriger und 31,5 Prozent bei fünfjähriger Aufschubsdauer. Der Aufschub muss mit dem amtlichen Anmeldeformular vor dem 66. Geburtstag (Männer), bzw. 65. Geburtstag (Frauen) gemeldet werden. Ohne diese Aufschubserklärung bezahlt die Ausgleichskasse rückwirkend die Renten ab dem ordentlichen Anspruch ohne Verzinsung und ohne Aufschubszuschlag. Rentenhöhe Dieses Jahr beträgt die monatliche Altersrente bei voller Beitragsdauer mindestens 1'160 Franken, höchstens 2'320 Franken. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150 Prozent einer Individualrente begrenzt, d.h. auf maximal 3'480 Franken pro Monat. Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt zur Altersrente. |
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Hinterlassenenrenten |
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| Witwenrenten Eine Witwenrente wird gewährt, wenn eine Frau im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder oder Stiefkinder hat, für die sie sorgt. Das Alter der Kinder spielt dabei keine Rolle. War die Ehe kinderlos, besteht der Anspruch auf Witwenrente nur, wenn die Witwe
Witwerrenten Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei kinderlosen Ehen besteht keine Anspruch auf Witwerrenten. Waisenrenten Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Waisen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden. Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt für die Hinterlassenenrente. Hilflosenentschädigungen zur AHV In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist dabei unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens des Antragsstellers. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung. Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilflosenentschädigung zur AHV und Merkblatt Hilflosenentschädigung zur AHV. Hilfsmittel Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldungen. Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilfsmittel zur AHV und Merkblatt Hilfsmittel zur AHV für Hilfsmittel. Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung
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Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare |
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| Detaillierte Informationen und weitere Formulare finden Sie im Online-Angebot der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder www.ahv-iv.info. Sie haben die Möglichkeit, die Formulare am Bildschirm auszufüllen, anschliessend auszudrucken und mit den nötigen Beilagen einzureichen. Die direkten Links: | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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Link zu sämtlichen Formularen der Ausgleichskasse des Kantons Bern |
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Link zu sämtlichen Formularen von
www.ahv-iv.info |
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Link zu sämtlichen Merkblättern |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) |
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber |
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Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über
Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren
kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die
Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen)
und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für
kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum
Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. |
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