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AHV-Leistungen
 
AHV-Zweigstelle Oberdiessbach
Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2011
Aktuelle Informationen zur AHV
Altersrenten
Hinterlassenenrenten
Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

AHV-Zweigstelle Oberdiessbach
 
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer AHV-Zweigstelle beraten Sie gerne in allen Belangen der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung.

Sie sind erreichbar unter
Telefon 031 770 27 30
E-Mail ahv.steuerbuero@oberdiessbach.ch
oder persönlich während der normalen Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung.
 

Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2011
 
Die wichtigsten Änderungen auf den 1. Januar 2011 bei AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung (ALV), Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und in der beruflichen Vorsorge (PDF 18 kB)
 

Aktuelle Informationen zur AHV
 
- Betreuungsgutschriften der AHV/IV jetzt geltend machen! (PDF 12 kB)
- Auswirkungen der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf die Leistungen der Ergänzungsleistung (PDF 15 kB)
- Rentenalter für Frauen (PDF 12 kB)
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (PDF 42 kB)
- Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende (PDF 39 kB)
- Internationale Rentenberatung (90 kB)
- Neuer AHV-Versichertenausweis – InfoRegister – Kostenloser Auszug aus Ihrem AHV-Konto (PDF 13 kB)
- AHV/IV: Bei Scheidung Einkommensteilung verlangen! (PDF 13 kB)
- Flexibles AHV-Rentenalter
- Betreuungsgutschriften der AHV/IV jetzt geltend machen! (PDF 9 kB)
- Rentenberatung 2009 (PDF 90 kB)
- Eidg. Invalidenversicherung (IV) (PDF 18 kB)
- Mutterschaftsentschädigung (PDF 16 kB)

Altersrenten
 
Männer
Der ordentliche Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag. Als Beispiel: Geburtstag am 6. Januar, erste Rentenauszahlung ab Februar. 2011 werden somit Männer mit Jahrgang 1946 rentenberechtigt.

Frauen
2005 wurde das Frauenrentenalter von 63 auf 64 Jahre angehoben (10. AHV-Revision).
Wie bei den Männern beginnt der ordentliche Anspruch auf eine Altersrente am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag. Somit werden 2011 Frauen mit Jahrgang 1947 rentenberechtigt.


Vorbezug der Rente
Die Renten können 1 Jahr oder 2 Jahre vorbezogen werden. Dies hat eine lebenslängliche Rentenkürzung von 6,8 Prozent (1 Jahr) oder 13,6 Prozent (2 Jahre) zur Folge. Somit können Personen mit folgenden Jahrgängen im 2011 die Rente vorbeziehen:
 
  Männer  Frauen
1 Jahr   1947 1948

2 Jahre

1948 1949

Damit der Vorbezug gewährt werden kann, muss das Anmeldeformular bis am letzten Arbeitstag – des Monates in welchem Sie das entsprechende Vorbezugsalter erreichen – bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht sein. Wenn die Anmeldung zu spät bei der Ausgleichskasse eingeht, kann kein rückwirkender Rentenvorbezug gewährt werden. 

Aufschub der Rente
Vor Erreichen des AHV-Alters können AHV-Rentenberechtigte den Rentenbezug um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben. Dabei muss die Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2 Prozent bei einjähriger und 31,5 Prozent bei fünfjähriger Aufschubsdauer. Der Aufschub muss mit dem amtlichen Anmeldeformular vor dem 66. Geburtstag (Männer), bzw. 65. Geburtstag (Frauen) gemeldet werden. Ohne diese Aufschubserklärung bezahlt die Ausgleichskasse rückwirkend die Renten ab dem ordentlichen Anspruch ohne Verzinsung und ohne Aufschubszuschlag.


Rentenhöhe
Dieses Jahr beträgt die monatliche Altersrente bei voller Beitragsdauer mindestens 1'160 Franken, höchstens 2'320 Franken. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150 Prozent einer Individualrente begrenzt, d.h. auf maximal 3'480 Franken pro Monat.

Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt zur Altersrente.
 
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Hinterlassenenrenten
 
Witwenrenten
Eine Witwenrente wird gewährt, wenn eine Frau im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder oder Stiefkinder hat, für die sie sorgt. Das Alter der Kinder spielt dabei keine Rolle.

War die Ehe kinderlos, besteht der Anspruch auf Witwenrente nur, wenn die Witwe
-
 
mindestens fünf Jahre mit dem verstorbenen Ehegatten verheiratet war und
- älter als 45 Jahre ist.

Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht auf eine Witwenrente nur Anspruch unter folgenden Voraussetzungen:
- sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
- sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert,
- oder das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Witwerrenten

Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Bei kinderlosen Ehen besteht keine Anspruch auf Witwerrenten.

Waisenrenten
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Waisen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt für die Hinterlassenenrente.

Hilflosenentschädigungen zur AHV
In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist dabei unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens des Antragsstellers. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung.

Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilflosenentschädigung zur AHV und Merkblatt Hilflosenentschädigung zur AHV.

Hilfsmittel
Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldungen.

Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilfsmittel zur AHV und Merkblatt Hilfsmittel zur AHV für Hilfsmittel.

Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung
1. Als Neurentner/innen melden Sie Ihren Rentenanspruch auf amtlichem Formular bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge bezahlt haben. Haben Sie zuletzt bei mehreren Ausgleichskassen die Beiträge entrichtet, besteht freie Kassenwahl. Ein Rentenvorbezug/-aufschub ist im Anmeldeformular ausdrücklich zu vermerken. Ist Ihr/e Ehegatte/Ehegattin schon rentenberechtigt, ist die gleiche Ausgleichskasse für Sie zuständig.
 
2. Die Rentenanmeldung reichen Sie drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters bzw. des Rentenvorbezugs ein. Zu früh eingereichte Anmeldungen werden nicht schneller bearbeitet.
 
- Beantworten Sie die im Formular enthaltenen Fragen in Ihrem eigenen Interesse vollständig und wahrheitsgetreu.
- Für die Auszahlung der Rente benötigen die Ausgleichskassen Ihre genauen Kontoangaben.
- Der Anmeldung legen Sie bei:
- eine Kopie des neuen Versicherungsausweises.
- als Schweizer/in eine Kopie des Familienbüchleins,
- als Ausländer/in Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
oder ein anderes amtliches Dokument aus dem die Personalien aller in der Anmeldung genannten Personen ersichtlich sind.
- als geschiedene Person Kopien sämtlicher Scheidungsurteile oder -konventionen inkl. Rechtskraftbescheinigungen.
Anhand der Scheidungsurteile oder –konventionen können die Einkommenssplittings korrekt vorgenommen werden. Fehlende oder verlorene Zivilstandsbelege beschaffen Sie bitte direkt beim zuständigen Zivilstandsamt.
 
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Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare
 
Detaillierte Informationen und weitere Formulare finden Sie im Online-Angebot der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder www.ahv-iv.info. Sie haben die Möglichkeit, die Formulare am Bildschirm auszufüllen, anschliessend auszudrucken und mit den nötigen Beilagen einzureichen. Die direkten Links:
Link zu sämtlichen Formularen der Ausgleichskasse des Kantons Bern
 
Link zu sämtlichen Formularen von www.ahv-iv.info
 
Link zu sämtlichen Merkblättern
 
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
 

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. 

Hier finden Sie das Anmeldeformular (PDF 30 kB) und das Merkblatt 2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber.

 

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