FrühinterventionMassnahmen der Frühintervention können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind. Ziel der Frühintervention ist die Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder die Eingliederung der versicherten Person an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes.
Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
Medizinische MassnahmenBei Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die IV alle notwendigen medizinischen Massnahmen für die Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen. Krankheits- und Unfallfolgen fallen grundsätzlich in das Gebiet der Kranken- bzw. Unfallversicherung.
IntegrationsmassnahmenMit den Integrationsmassnahmen soll die Durchführung der beruflichen Eingliederung vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Sie richten sich an versicherte Personen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens
50 % seit sechs Monaten oder länger.
Berufliche Massnahmen umfassen die Berufsberatung und aktive Unterstützung in der Arbeitsvermittlung behinderter Versicherter sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes, die Deckung behinderungsbedingter Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung, sowie die infolge Behinderung notwendige Umschulung.
Versicherten, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann während der erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden.
Abgabe von HilfsmittelnAusrichten von Taggeldern während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab dem 18. Altersjahr. Während der Dauer der Frühintervention richtet die IV kein Taggeld aus.
RentenEin Rentenanspruch entsteht, wenn die zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen oder zum vornherein aussichtslos sind und nachdem volljährige Versicherte z.B. wegen Krankheit oder Unfall während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% werden Viertelsrenten, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% halbe Renten, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Dreiviertelsrenten und bei einem solchen ab 70% ganze Renten gewährt. Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad ermittelt, indem die ohne und mit der Behinderung erzielbaren Erwerbseinkommen einander gegenübergestellt werden. Bei Nichterwerbstätigen (z.B. Hausfrauen) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass sie in ihrem Arbeitsbereich behindert sind.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat.
HilflosenentschädigungenAnspruch haben volljährige Personen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sind, der persönlichen Überwachung bedürfen oder unter gewissen weiteren Voraussetzungen auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Versicherte Personen, die sich überwiegend zu Hause aufhalten, erhalten den vollen Ansatz. Bei Heimaufenthalt wird die Hälfte dieses Ansatzes ausgerichtet. Der Anspruch entsteht, nachdem die Hilflosigkeit ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres mindestens in leichtem Grad bestanden hat.
Minderjährige Versicherte erhalten ab Geburt eine Hilflosenentschädigung. Im ersten Jahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht. Minderjährigen, die mindestens während 4 Stunden pro Tag eine intensive Betreuung benötigen, wird ein Intensivpflegezuschlag gewährt. Dieser Zuschlag entfällt bei Heimaufenthalt.
Dauer des LeistungsanspruchsDer Anspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV-Versicherten, denen ein Hilfsmittel oder eine Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde. Diese Leistungen bleiben im Rahmen der AHV über diese Altersgrenze hinaus erhalten, solange die Anspruchsvoraussetzungen noch gegeben sind.