AHV-Zweigstelle Oberdiessbach

12.05.2011
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer AHV-Zweigstelle beraten Sie gerne in allen Belangen der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung.

Tel. 031 770 27 30
ahv.steuerbuero@oberdiessbach.ch
oder persönlich während der normalen Schalteröffnungszeiten der Gemeindeverwaltung.

Änderungen auf den 1. Januar 2012

Altersrenten

Beginn Rentenanspruch
Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt immer am ersten Tag des Monats nach dem der entsprechende Geburtstag gefeiert werden konnte. Als Beispiel: Geburtstag am 6. Januar, erste Rentenauszahlung ab Februar

Männer

Männer erreichen mit dem 65. Altersjahr das ordentliche Rentenalter. 2012 werden somit Männer mit Jahrgang 1947 rentenberechtigt.

Frauen
Da für die Frauen eine kürzere Beitragspflicht (1 Jahr) gilt, erreichen sie mit dem 64. Altersjahr das ordentliche Rentenalter. Somit werden 2012 Frauen mit Jahrgang 1948 rentenberechtigt.

Vorbezug der Rente
Die Renten können 1 Jahr oder 2 Jahre vom ordentlichen Anspruch vorbezogen werden. Dies hat eine lebenslängliche Rentenkürzung von 6,8 Prozent (1 Jahr) oder 13,6 Prozent (2 Jahre) zur Folge. Es können Personen mit folgenden Jahrgängen im 2012 die Rente vorbeziehen:

  Männer Frauen
1 Jahr 1948 1949
2 Jahre 1949 1950

Damit der Vorbezug gewährt werden kann, muss das Anmeldeformular bis am letzten Arbeitstag – des Monates in welchem Sie das entsprechende Vorbezugsalter erreichen – bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht sein. Wenn die Anmeldung zu spät bei der Ausgleichskasse eingeht, kann kein rückwirkender Rentenvorbezug gewährt werden.

Aufschub der Rente
Vor Erreichen des AHV-Alters können AHV-Rentenberechtigte den Rentenbezug um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben. Dabei muss die definitive Aufschubsdauer nicht im Voraus festgelegt werden. Der prozentuale Zuschlag zur Altersrente bewegt sich zwischen 5,2 Prozent bei einjähriger und 31,5 Prozent bei fünfjähriger Aufschubsdauer. Der Aufschub muss mit dem amtlichen Anmeldeformular vor dem 66. Geburtstag (Männer), bzw. 65. Geburtstag (Frauen) gemeldet werden. Ohne diese Aufschubserklärung bezahlt die Ausgleichskasse rückwirkend die Renten ab dem ordentlichen Anspruch ohne Verzinsung und ohne Aufschubszuschlag.

Rentenhöhe
Dieses Jahr beträgt die monatliche Altersrente bei voller Beitragsdauer mindestens 1'160 Franken, höchstens 2'320 Franken. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150 Prozent der maximalen Individualrente begrenzt, d.h. auf 3'480 Franken pro Monat.

Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt zur Altersrente.

Hinterlassenenrenten

Witwenrenten
Eine Witwenrente wird gewährt, wenn eine Frau im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder oder Stiefkinder hat, für die sie sorgt. Das Alter der Kinder spielt dabei keine Rolle.

War die Ehe kinderlos, besteht der Anspruch auf Witwenrente nur, wenn die Witwe
  • mindestens fünf Jahre mit dem verstorbenen Ehegatten verheiratet war und
  • älter als 45 Jahre ist.

Für vom Verstorbenen geschiedene und nicht wieder verheiratete Frauen besteht auf eine Witwenrente nur Anspruch unter folgenden Voraussetzungen:  
  • sie haben Kinder und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert;
  • sie waren bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert,
  • oder das jüngste Kind vollendet sein 18. Altersjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Witwerrenten
Witwerrenten an nicht wieder verheiratete Männer werden nur ausgerichtet, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Bei kinderlosen Ehen besteht keine Anspruch auf Witwerrenten.

Waisenrenten
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten. Der Rentenanspruch besteht bis zum 18. Altersjahr des Kindes. Für in Ausbildung stehende Waisen kann die Waisenrente bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

Hier finden Sie das Anmeldeformular und das Merkblatt für die Hinterlassenenrente.

Hilflosenentschädigung zur AHV

In der Schweiz wohnhafte Altersrentner/innen können eine Hilflosenentschädigung beanspruchen, wenn sie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind. Massgebend für den Grad der Hilflosigkeit ist das Ausmass, in dem die versicherte Person in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist dabei unabhängig von der Höhe des Einkommens und Vermögens des Antragsstellers. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldung für die Hilflosenentschädigung.

Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilflosenentschädigung zur AHV und Merkblatt Hilflosenentschädigung zur AHV.

Hilfsmittel zur AHV

Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75% der Nettokosten nur für folgende Hilfsmittel: Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe, Rollstühle ohne Motor. Die IV-Stelle im Wohnsitzkanton entscheidet über die Anmeldungen.

Hier finden Sie das Anmeldeformular Hilfsmittel zur AHV und Merkblatt Hilfsmittel zur AHV für Hilfsmittel.

Keine Rente ohne Anmeldung, Vorbezugs-/Aufschubserklärung

  1. Als Neurentner/innen melden Sie Ihren Rentenanspruch auf amtlichem Formular bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge bezahlt haben. Haben Sie zuletzt bei mehreren Ausgleichskassen die Beiträge entrichtet, besteht freie Kassenwahl. Ein Rentenvorbezug/-aufschub ist im Anmeldeformular ausdrücklich zu vermerken.
    Ist Ihr/e Ehegatte/Ehegattin bereits rentenberechtigt, ist die gleiche Ausgleichskasse für Sie zuständig.
  2. Die Rentenanmeldung reichen Sie drei Monate vor Erreichen des AHV-Alters bzw. des Rentenvorbezugs ein. Zu früh eingereichte Anmeldungen werden nicht schneller bearbeitet.
  3. Beantworten Sie die im Formular enthaltenen Fragen in Ihrem eigenen Interesse vollständig und wahrheitsgetreu.  
  4. Für die Auszahlung der Rente benötigen die Ausgleichskassen Ihre genauen Kontoangaben.
  5. Der Anmeldung legen Sie bei:
    • eine Kopie des neuen Versicherungsausweises
    • als Schweizer/in eine Kopie des Familienbüchleins oder des Niederlassungsauswieses
    • als Ausländer/in Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder ein anderes amtliches Dokument aus dem die Personalien aller in der Anmeldung genannten Personen ersichtlich sind. 
    • als geschiedene Person zusätzlich Kopien sämtlicher Scheidungsurteile oder -konventionen inkl. Rechtskraftbescheinigungen. Anhand der Scheidungsurteile oder -konventionen können die Einkommenssplittings korrekt vorgenommen werden. Fehlende oder verlorene Zivilstandsbelege beschaffen Sie bitte direkt beim zuständigen Zivilstandsamt.

Detaillierte Infos, Merkblätter und Formulare

Detaillierte Informationen und weitere Formulare finden Sie im Online-Angebot der Ausgleichskasse des Kantons Bern oder www.ahv-iv.info. Sie haben die Möglichkeit, die Formulare am Bildschirm auszufüllen, anschliessend auszudrucken und mit den nötigen Beilagen einzureichen. Die direkten Links:

  

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.

Merkblatt 2.07 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

Öffnungszeiten

Montag
08.30 – 11.30 Uhr
14.00 – 18.00 Uhr

Dienstag bis Freitag
08.30 – 11.30 Uhr
14.00 – 16.30 Uhr